Hauptsatzung des Vereins M Culture
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen M Culture. Der Name wird nach der zu erfolgenden Eintragung in das Vereinsregister um die Abkürzung „e.V.“ ergänzt.
Der Vereinssitz ist Göppingen. Der Verwaltungssitz kann hiervon abweichen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck der Präsentation und Erhaltung der Automobile der BMW M sowie BMW M Performance Modelle als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut. Er versteht sich als nationaler und internationaler Interessenvertreter der Besitzer und Freunde von Fahrzeugen der Marke BMW.
Dieser Zweck wird erreicht durch regelmäßige Treffen der Mitglieder zum Erfahrungsaustausch, gegenseitiger Hilfestellung bei der technischen Instandhaltung der Fahrzeuge und der Teilnahme der Mitglieder an Treffen mit anderen BMW Clubs. Des Weiteren wird eine enge Zusammenarbeit mit dem „BMW Club Deutschland e.V.“ und allen BMW Gemeinschaften im In- und Ausland, mit der Bayerischen Motorenwerke AG, mit autorisierten Vertragshändlern und Firmen der Zubehörindustrie angestrebt.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen, religiösen und militärischen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
- Als Aufnahmevoraussetzung gilt, dass das Mitglied die Volljährigkeit erreicht hat.
- Die Mitgliedschaft wird begründet durch Genehmigung der schriftlichen Beitrittserklärung durch 3/4 des Vorstandes. Sie kann eingescannt per E-Mail übermittelt werden.
- Die Mitgliedschaft kann auch durch Genehmigung der Aufnahmeerklärung des Vorstandes durch den Aufzunehmenden begründet werden.
- Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt nur durch Abstimmung der aktiven Mitglieder. Hierzu ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Es müssen aber mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ehrenmitglieder sind passive Mitglieder.
- Mitglieder, die durch außergewöhnliche Umstände nicht aktiv mitwirken können, sind ruhende Mitglieder (z. B. Studium, Wehrdienst oder persönliche Gründe). Aktive Mitglieder können nur nach Rücksprache mit dem Vorstand zu ruhenden Mitgliedern erklärt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.
- Um dem äußerlichen Erscheinungsbild und dem Image des Vereins gerecht zu werden, verpflichtet sich jedes Mitglied, sein Fahrzeug in technisch einwandfreien Zustand zu halten.
- Jedes Mitglied hat sein Fahrzeug angemessen im Rahmen der StVO im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
- Der Club distanziert sich ausdrücklich vom Missbrauch von Alkohol und Drogen im Straßenverkehr. Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis führt zum fristlosen Ausschluss aus dem Club.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
- Kein Mitglied darf allein durch seine Eigenschaft als Mitglied Zuwendungen erhalten.
§ 5 Formen der Mitgliedschaft
- Vollmitgliedschaft: Vollmitglieder sind mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt.
- Probemitgliedschaft: Probemitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben keine allgemeinen Beitragspflichten, können sich jedoch freiwillig beteiligen. Nach einem Monat entscheidet der Vorstand über die Umwandlung in eine Vollmitgliedschaft oder den Ausschluss.
- Ehrenmitgliedschaft: Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und haben keine allgemeinen Beitragspflichten, können sich jedoch freiwillig beteiligen.
- Fördermitgliedschaft: Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 6 Beiträge
Die Beitragspflichten werden in einer Beitragssatzung geregelt, die für bestimmte Merkmale unterschiedliche Beiträge beliebiger Art festlegen kann. Mitglieder sind beitragspflichtig, sofern dies nicht ausgeschlossen wurde. Im Einzelfall kann auch durch Beschluss des Vorstands eine Befreiung von Beitragspflichten erfolgen.
Ehrenmitglieder und ruhende Mitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt von Probemitgliedern ist unmittelbar möglich.
- Der Austritt von anderen Mitgliedsformen ist mit einer Frist von 4 Wochen vor Beginn der neuen Beitragszahlung schriftlich möglich. Die Austrittserklärung kann bis zum Austritt widerrufen werden.
- Die Austrittserklärung hat in Schriftform zu erfolgen. Sie kann eingescannt per E-Mail übermittelt werden.
- Nach Abstimmung des Vorstandes können einzelne Mitglieder bei clubschädigendem Verhalten fristlos ausgeschlossen werden.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
- Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung in Verzug geraten, werden nach 4 Wochen angemahnt und verlieren ihre Mitgliedschaft, sofern sie nach weiteren 4 Wochen weiterhin säumig sind.
- Ausgeschiedene Mitglieder verpflichten sich, sämtliche Clubgegenstände, die u. a. auch zur Identifikation und Zugehörigkeit zum Club und „BMW Club Deutschland e.V.“ dienen, ersatzlos zurückzugeben.
§ 8 Organe
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung kann auf Verlangen eines Mitglieds durch den Vorstand elektronisch oder per Briefpost unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages mit Frist einer Woche einberufen werden. Sie hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
- Der Vorstand leitet und protokolliert die Mitgliederversammlung. Sofern das Amt unbesetzt ist, bestimmen die Mitglieder einen Versammlungsleiter, der auch protokolliert. Das Versammlungsprotokoll wird vom Versammlungsleiter unterschrieben. Sofern mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, hat der gesamte Vorstand zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel digital über einen Onlinedienst. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können der Versammlung zuhören und im Voraus Petitionen an die Mitgliederversammlung stellen.
- Die Mitgliederversammlung kann den Vereinszweck durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit ändern.
- Jeder Beschluss der Mitgliederversammlung hat mit einfacher Mehrheit zu erfolgen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen.
- Ämter werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Hiervon kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgewichen werden.
Vorstand
- Der Vorstand umfasst mindestens eine Person. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf unbegrenzte Zeit gewählt.
- Der Vorstand kann die Aufnahme weiterer Vorstandsmitglieder der Mitgliederversammlung vorschlagen.
- Der Vorstand ist zu Insichgeschäften befugt.
- Der Vorstand kann besondere Vertreter ernennen und ihnen bestimmte Geschäftsbereiche mit bestimmten Beschränkungen zuweisen. Näheres kann in einer Vertretungsordnung geregelt werden.
- Sofern mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, können diese den Verein jeweils allein vertreten; im Innenverhältnis haben sie sich an eine zu beschließende Geschäftsordnung zu halten.
§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
- Das vorhandene Vereinsvermögen wird bei Auflösung einer wohltätigen Organisation gespendet. Diese Organisation wird in der Abschlussversammlung ernannt.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.09.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins M Culture beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.